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Unsere Satzung

Satzung

(Stand Dezember 2010)

Verein für Kulturdenkmale Freudenstadt e.V.

(ehemals Förderverein Rußhütte Freudenstadt e.V.)

Gegründet am 13.11.1997

§1 Name und Sitz

1.1  Der Verein führt den Namen „Verein für Kulturdenkmale Freudenstadt e.V.“, abgekürzt und synonym verwandt auch „Denkmalverein Freudenstadt“.

1.2  Sitz des Vereins ist Freudenstadt.

§2 Zweck

2.1  Der Verein für Kulturdenkmale Freudenstadt setzt sich für den Erhalt der orts- und kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauwerke in Freudenstadt und Umgebung ein. Der Denkmalverein will das öffentliche Bewusstsein für die Denkmalpflege wecken und stärken. Die Bürgerschaft soll für die Bewahrung heimischer Kulturgüter angespornt und motiviert werden. Denn: Denkmäler und historisch ererbte Kulturschätze brauchen Bürger, die sich für sie einsetzen, sie pflegen, die ihnen ein Überdauern ermöglichen.

2.2  Praktizierter Denkmalschutz hat für uns viel mit tätiger Praxis zu tun. Der Vereinszweck verfolgt daher die aktive, praktische Intervention im Falle notleidender Kulturschätze. Darunter fallen etwa der Bautenschutz durch Notsicherungsmaßnahmen, das Treffen von Schutzvorkehrungen gegen Beschädigungen und Vandalismus, das Umsetzen von Pflegemaßnahmen für ein zuträgliches äußeres Erscheinungsbild und insgesamt das Aufhalten und Stoppen von Verwahrlosung und Verfall.

2.3 Der Denkmalverein möchte nicht nur praktisch- konservatorisch wirken, sondern auch als Mediator dem Denkmalschutzgedanken dienen. Verbunden sind damit Überlegungen, Initiativen und Projektentwicklungen für eine Nach-, eine Neunutzung kulturhistorisch wertvoller Bauten. Dazu gehört auch die Kontaktanbahnung zu geeigneten Investoren, Käufern, Betreibern.

Über Aktionen und eine zielstrebige Öffentlichkeitsarbeit werden nicht nur Denkmalschutz-Verbündete gewonnen, sondern auch die erforderlichen Mittel beschafft, die den Vereinszweck fördern und diesen unterstützen helfen. Mitgliederbeiträge und Spenden werden ausnahmslos zur Aufrechterhaltung der Vereinsgeschäfte und für die genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Denkmalschutzes verwendet.

Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff OA).

Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 bis 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

Es werden keine eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgt.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

4.1  ordentliche Mitglieder (jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins im Sinne des § 2 aktiv und passiv unterstützt)

4.2  fördernde Mitglieder (jede juristische Person, Unternehmen oder sonstige Personenvereinigungen)

4.3  Ehrenmitglieder (Personen, die sich um die Zielsetzung des Vereins besondere Verdienste erworben haben) – sie werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes ernannt. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

4.4  Der Verein kann selbst Mitglied anderer Vereine sein.

§5 Mitgliederrechte

5.1  Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittser- klärung und Zustimmung des Vorstandes erworben.

5.2  Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitglieder- versammlung. Sie können Anträge schriftlich an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

5.3  Mitglieder können sich je durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

5.4  Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Vereinssatzung ausgehändigt; sie wird für dieses mit der Aufnahme verbindlich.

§6 Mitgliederpflichten

6.1  Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag bis zum 31.Dezember des laufenden Jahres an die Vereinskasse zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung in einem gesonderten Beschluss. Für darüber hinaus gehende bzw. zusätzliche Geldzuwendungen wird eine Spendenquittung ausgestellt.

6.2  Jedes Mitglied sollte Änderungen seiner Anschrift und, bei Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung, auch die neue Kontonummer und das zuständige Geldinstitut möglichst bald dem(r) Schatzmeister(in) mitteilen.

6.3  Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

7.1  Tod des Mitglieds

7.2  Austritt    
Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich dem Vereinsvorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären. Der Austritt wirkt zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

7.3  Streichung    
Ein Mitglied, das den Beitrag trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, gilt damit zum Ende des laufenden Kalenderjahres als ausgeschieden.

7.4 Ausschluss    
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes und Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.    
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dort ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Der Vorstand kann durch gewählte Beisitzer ergänzt werden.

9.2  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

9.3  Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen Ersatz.

9.4  Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

9.5  Im Innenverhältnis haben der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister Einzelvertretungsbefugnis bis zu einem Betrag von 500 Euro. Über diesen Betrag hinaus ist eine zweite Unterschrift notwendig.

9.6  Der Vorstand stellt die Tagesordnung für alle Mitgliederversammlungen des Vereins fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

9.7  Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind und alle schriftlich zu Sitzungen eingeladen wurden.

9.8  Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

9.9  Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter, die nicht unentgeltlich wahrgenommen werden müssen. Als Aufwandsentschädigung können bis zu 500 Euro jährlich verauslagt werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

a)Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung  
b)Wahl des Vorstandes, des 1. Rechnungsprüfers und des stellvertretenden Rechnungsprüfers  
c) Festlegung der Schwerpunkte des laufenden Geschäftsjahres  
d)Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge   
e)Beschlussfassung über Satzungsänderung. Die Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.  
f) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.

Die Vereinsauflösung wird von einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen. Die auflösende Versammlung bestimmt über den Verbleib des Restvermögens im Sinne der Zweckbestimmung unter § 2.

10.2  Die Mitgliederversammlung (Gründerversammlung ausgenommen) ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.    
Anträge und Anregungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich oder mündlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

10.3  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.